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Freispruch

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Freispruch Artikel

Der Freispruch ist der Abschluss eines Strafverfahrens, bei dem dem Angeklagten durch das Gericht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass er die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat oder wenn feststeht, dass er keine Straftat begangen hat.

Der Freispruch ergeht durch Urteil. Wird der Angeklagte vollständig von den gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe freigesprochen, so trägt die Staatskasse die Kosten . Bei einem Teilfreispruch werden die vom Freispruch berührten Deliktspunkte der Staatskasse als Kosten auferlegt. Eine Quotelung der Kosten ist aber dennoch möglich.

Der Freispruch von einer Straftat bedeutet lediglich, daß keine schuldhafte Tatbegehung festgestellt werden konnte. Der Täter kann daher dennoch mit Maßregeln der Besserung und Sicherung beschwert werden, wenn die begangene Tat zwar nicht schuldhaft, aber dennoch rechtswidrig war. Ebenso sind Nebenfolgen möglich.

Die Urteilsformel enthält die Wendung: "Der Angeklagte wird (bei Teilfreisprüchen: "im übrigen") freigesprochen." Die Unschuldsvermutung verbietet Urteilsfloskeln wie "mangels Beweises" oder "aus rechtlichen Gründen".

Einschlägige Vorschriften der Strafprozessordnung: §§ 260, 264

Buch-Tipp: Freispruch - für CO2! Wie ein Molekül die Phantasien von Experten gleichschaltet Tolle Dokumentation von Ignoranz/Dummheit/Unwissen Ich habe das Werk "durchgeackert": Es ist teilweise etwas schwierig zu lesen/verstehen. Der Autor hat zweifellos hervorragende Sachkenntnis, und er zerpflückt viele Meinungen (was ihm, wären sie unrichtig, wohl viele Klagen eingebracht hätte). Respekt! Ich habe Auszüge betreffend dieser virtuellen...

Weblinks

  • § 260 StPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__260.html)
  • § 264 StPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__264.html)


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